Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Forum Dialog. Frauen- und Familienintegrationsverein“ abgekürzt FORUM Dialog.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz „eingetragener Verein“, in der Abkürzung „e.V“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein fördert insbesondere:
a) internationale Gesinnung, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerveständigungsgedankens;
b) Elternarbeit, Erziehung und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
c) Angebot von Nachhilfe-, Aufbau- und Sprachkursen;
d) Bildungsförderung durch die Innovative Bildungswerkstatt (Erstellung des Bildungsprogramms, Durchführung von Webinaren, der Weiterbildungskurse und -veranstaltungen etc.);
e) Jugend- und Altenhilfe sowie Behindertenhilfe;
f) Gleichstellung von Frauen und Männern;
g) Schutz von Ehe und Familie;
h) Sport, Kunst und Kultur;
i) den interkulturellen Dialog durch Medienarbeit;
j) bürgerschaftliches Engagement zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke;
k) Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler sowie Migrantinnen und Migranten, insbesondere aus dem postsowjetischen Raum.
- Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
a) Maßnahmen, die geeignet sind, das psychisch-soziale, körperliche und geistige Wohlbefinden (i.S. der Gesundheitsdefinition der WHO) insbesondere von Frauen und Kindern, aber auch von Menschen mit und ohne Behinderung durch Beratung und praktische Lebenshilfe zu verbessern;
b) Projekte, Veranstaltungen und Seminarangebote zum Erlernen von Sprachen und interkultureller Kompetenz, durch internationalen Austausch und Studienreisen;
c) Mütter- und Väterberatung;
d) Unterstützt Initiativen zur Selbsthilfe von Frauen. Der Verein vermittelt Frauen durch Bildungsmaßnahmen Kenntnisse, die dazu dienen, ihren Gleichheitsanspruch nach Artikel 3 GG auf allen Ebenen ihres Alltagslebens zu verwirklichen;
e) Unterstützung der deutschen Minderheit in Russland und den GUS – Staaten;
f) Förderung der interkulturellen Jugend- und Altenhilfe, der Familienhilfe sowie der Förderung der gesellschaftlichen Integration der Russlanddeutschen und anderer Migrantengruppen;
g) Hilfe bei der Integration und Reintegration von Arbeitslosen und Arbeitssuchenden in den Arbeitsmarkt - Maßnahmen im Übergang „Schule-Beruf“;
h) Organisation von Bildungs-, Sport-, Kultur- und Freizeitveranstaltungen;
i) Förderung schulischer und außerschulischer Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen durch geeignete und notwendige Bildungsmaßnahmen wie Kurse und Seminare;
j) Förderung und Organisation der Literatur- und Filmwochen und ähnliche Aktivitäten.
- Der Verein ist in NRW aktiv und bemüht sich um enge Zusammenarbeit mit Institutionen und Einrichtungen, die sich für Belange der Frauen, Familien, Kindern, Jugend und Integration einsetzen. Dazu zählen Schulen, Jugendeinrichtungen, gewerkschaftliche und kirchliche Einrichtungen, Volkshochschulen und die zuständigen kommunalen Institutionen.
- Er fördert, intensiviert und unterstützt die Arbeit der Organisationen der Russlanddeutschen und anderer Migrantenorganisationen, insbesondere aus dem postsowjetischen Raum in Deutschland, Russland sowie anderen GUS-Ländern. Er regt an und initiiert gemeinsame Aktivitäten im Sinne des § 2 und vertritt die Interessen der Organisationen in der Öffentlichkeit. Dabei strebt er die Zusammenarbeit mit anderen demokratischen Organisationen und Institutionen zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke an.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er setzt sich für die Gleichberechtigung der Menschen unabhängig von kulturellen, ethnischen, religiösen, geschlechtsspezifischen Zugehörigkeiten im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ein.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden; die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Die Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereines keine Anteile des Vereinsvermögens.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt.
- Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand und wird schriftlich bestätigt.
- Die Mitgliedschaft erlischt:
a. durch Austritt, Tod oder Ausschluss;
b. durch schriftliche Austrittserklärung, die nur mit vierteljährlicher Kündigung zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig ist;
c. durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, gegen dessen Entscheidung eine Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen möglich ist.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
- Die Einschränkung der Mitgliedsrechte (z.B. Ruhen der Mitgliedschaft, der Vereinsämter und -funktionen u. Ä.) oder der Ausschluss können wegen Gefährdung oder Schädigung der Interessen des Vereins oder sonst aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes erfolgen. Antragsberechtigt sind Mitglieder des Vereines. Die entsprechende Entscheidung ist zu begründen und schriftlich zuzustellen. Mit der Zustellung ruhen sofort etwaige Vereinsämter des betroffenen Mitglieds. Die Einschränkung der Mitgliedsrechte oder der Ausschluss werden mit der Entscheidung des Vorstandes wirksam.
§ 5 Fördermitglieder
1. Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 4 (1)-(7) entsprechend.
2. Vereine, Gruppen, Gemeinschaften und religiöse Gemeinden sowie Institutionen und juristische Personen mit Sitz in NRW können die Fördermitgliedschaft erwerben. Deren Wirken darf nicht im Widerspruch zu satzungsgemäßen Zielen des Vereins stehen und muss auch auf die Förderung der kulturellen, sozialen und gesellschaftlichen Belange der Migrantinnen und Migranten gerichtet sein.
3. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
§ 6 Arbeitsgruppen
- Die Mitglieder können sich zu Arbeitsgruppen zusammenschließen.
- Die Einrichtung einer Arbeitsgruppe muss vom Vorstand bestätigt werden. Lehnt der Vorstand die Einrichtung ab, kann dagegen die Mitgliederversammlung angerufen werden.
- Jedes Mitglied entscheidet selbst, in welcher Arbeitsgruppe es mitarbeiten möchte.
- Jede Gruppe bestimmt selbst, welche Mitglieder zu ihr gehören. Eine Ablehnung ist durch die Gruppe zu begründen.
- Arbeitsgruppen haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung haben alle Vereinsmitglieder, ausgenommen Fördermitglieder, eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Alternativ kann die Einladung per E-Mail erfolgen. Zu diesem Zweck führt der Verein eine Liste der aktuellen E-Mail-Adressen der Mitglieder. Die Zustellung der Einladung gilt mit der Absendung an die zuletzt vom Mitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse als zugestellt.
- Der Vorstand des Vereins kann Vertreter von wichtigen Einrichtungen, auch die Vertreter des Integrationsbüros der Stadt Dortmund und des Ausländerbeirates zu der Mitgliederversammlung einladen.
- Personen, die im Dienstverhältnis zum Verein stehen, können als Vorstandsmitglieder gewählt werden. In diesem Fall ist das Vorstandsmitglied von der Beschlussfassung, die das Dienstverhältnis betreffen, ausgeschlossen. Der Anstellungsvertrag ist von zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen, wobei das im Anstellungsverhältnis stehendes Mitglied nicht zeichnungsberechtigt ist.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 25 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
- Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von der Schriftführerin und der Vorsitzenden zu unterzeichnen. Im Falle der Verhinderung der Vorsitzenden ist das Protokoll von den zwei stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
- Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
- Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstands und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.
- Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs‑ und Rechnungsunterlagen des Vereins.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
a) der Vorsitzenden;
b) zwei Stellvertreterinnen;
c) Schriftführerin;
d) Kassenwartin.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Neuwahl hat längstens drei Monate nach Ablauf der Amtszeit zu erfolgen.
Die Vorsitzende, die beiden Stellvertreterinnen, Schriftführerin und die Kassenwartin werden von den Mitgliedern der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt. Es gelten diejenigen als gewählt, auf die die meisten Stimmen entfallen sind.
- Soweit ein Mitglied des Vorstandes ausscheidet, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für die restliche Dauer der Amtszeit ein Ersatzmitglied in den Vorstand des Vereins bestellen. Bis zu fünf Mitglieder des Vorstandes können im Wege der Kooptation durch den Vorstand als Ersatzmitglieder bestimmt werden.
- Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Vorsitzende allein oder die beiden Stellvertreterinnen gemeinschaftlich.
- Vorstandssitzungen finden mindestens zwei Mal jährlich statt sowie nach Bedarf. Die Einladung erfolgt schriftlich per E-Mail oder per Brief an die dem Verein zuletzt bekannte Anschrift durch die Vorsitzende und bei dessen Verhinderung durch eine Stellvertreterin.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald zu einer Vorstandssitzung eingeladen wurde und mindestens mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über den Verlauf der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, aus der sich die interne Arbeitsverteilung im Sinne eines Ressortprinzips ergibt.
- Der Vorstand kann die laufenden Geschäfte des Vereins führen und für diese Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten bzw. einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin berufen, der/die dafür eine Vergütung erhält. Die Geschäftsführungsbefugnis bezieht sich nur auf solche Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Vereins mit sich bringt, z. B. die Aufnahme von Darlehen und Kredite. Im Übrigen ergeben sich die Rechte und Pflichten aus dem Gesetz, der Satzung, der Geschäftsordnung, dem Anstellungsvertrag und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
- Die Berufung des Geschäftsführers bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Er/sie ist verpflichtet, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. Der/die Geschäftsführer/in ist zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personelle Angelegenheiten bevollmächtigt. Der Vorstand regelt Einzelheiten der Geschäftsführung durch eine generelle Dienstanweisung und ggf. durch Weisungen im Einzelfall.
- Der Vorstand kann Mitgliedern Vergütungen im Sinne des § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz für Leistungen zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins im Rahmen der Finanzmittel des Vereins gewähren.
- Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein nur für Schäden aus grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln.
- Der Vorstand kann einen Beirat berufen.
§ 11 Schlussbestimmung
a) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
b) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Dortmund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 09.09.2023 beschlossen.